5.7.3. Diese Busse ist für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV angemessen zu erhöhen.