SVG infrage gekommen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_930/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies im vorliegenden Berufungsverfahren aber nicht mehr möglich. Daraus erhellt aber ohne Weiteres, dass im Rahmen des Übertretungstatbestands nach Art. 90 Abs. 1 SVG nicht von einem leichten, sondern von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – einer dafür angemessenen Busse von Fr. 2'000.00 auszugehen ist.