Da sie beim Befahren der Kreuzung dem vortrittsberechtigten Bereich der Kreuzung keine genügende Beachtung schenkte, hat sie elementarste Sorgfaltsregeln verletzt und dabei ernstlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es ist denn auch nicht bei einer den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben, sondern durch die Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung gekommen. Es wäre somit an sich auch eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG infrage gekommen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_930/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3).