Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen, die zur Verwirklichung eines Verkehrsunfalls geführt hat. Sie handelte fahrlässig, hätte nach den inneren und äusseren Umständen jedoch ohne Weiteres die erforderliche Aufmerksamkeit aufbringen können, um das Signal und das vortrittsberechtigte Fahrzeug zu beachten. Da sie beim Befahren der Kreuzung dem vortrittsberechtigten Bereich der Kreuzung keine genügende Beachtung schenkte, hat sie elementarste Sorgfaltsregeln verletzt und dabei ernstlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.