404 Abs. 2 StPO). Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, da dieser Umstand für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). - 17 -