Führt, wie vorliegend, die mangelnde Aufmerksamkeit zur Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts, wird die mangelnde Aufmerksamkeit konsumiert und es ergeht nur ein Schuldspruch, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden würde. Als verletzte Rechtsnormen sind nur die Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zu betrachten. Entgegen der Vorinstanz ist die Beschuldigte somit nicht der mehrfachen, sondern nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (Art. 404 Abs. 2 StPO).