Indem die Beschuldigte beim beabsichtigten Passieren der Kreuzung das in Richtung R. fahrende, vortrittsberechtigte Fahrzeug übersehen hat, so dass es in der Folge zu einer Kollision gekommen ist, hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der (fahrlässigen) Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG erfüllt. Führt, wie vorliegend, die mangelnde Aufmerksamkeit zur Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts, wird die mangelnde Aufmerksamkeit konsumiert und es ergeht nur ein Schuldspruch, ohne dass Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden würde.