5.7.2. Die Beschuldigte fuhr am 10. September 2019 in Q. auf der Y-Strasse zur Kreuzung X-Strasse, welche mit «kein Vortritt» gekennzeichnet war, und beabsichtigte, die X-Strasse geradeaus zu überqueren. Dabei missachtete sie aufgrund ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit den Vortritt gegenüber dem Lenker des Personenwagens, der auf der X-Strasse in Richtung R. unterwegs war. In der Folge kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge (Anklageziffer 5).