5.7. 5.7.1. Die von der Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Sind mehrere Übertretungsbussen auszufällen, ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbusse auszufällen.