Die Beschuldigte verdient in ihrer Anstellung beim Café P. in T. Fr. 3'078.90 netto (Lohnabrechnung April 2022). Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 25% angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dies ergibt einen Tagessatz von gerundet Fr. 60.00.