Strafmindernde Umstände in Bezug auf das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht und Reue) oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Die Beschuldigte anerkannte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwar den Sachverhalt hinsichtlich der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, bestritt jedoch in der Folge, Kenntnis von der Entzugsverfügung gehabt zu haben (act. 292). Die Strafzumessung würde somit zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von (umgerechnet) 280 Tagessätzen (9 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe) führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO)