5.4. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was neutral zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Umstände in Bezug auf das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht und Reue) oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor.