34 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung auszugehen. Entgegen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb sich bei der nicht vorbestraften Beschuldigten unter Berücksichtigung ihres Verschuldens und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe unter dem Gesichtswinkel der Prävention nicht zweckmässig erweisen sollte (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 15 -