Insgesamt ist in Bezug auf die Täuschung der Behörden in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Widerhandlungen gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen gemäss Art. 34 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung auszugehen.