Je leichter es für die Beschuldigte gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Beschuldigte hielt sich früher bereits mehrfach mit Touristenvisa in der Schweiz auf (act. 289) und hätte ihre Aufenthalte in der Schweiz ohne Weiteres legal im Rahmen von Kurzaufenthalten bis zu 90 Tagen weiterführen können. Zudem verfügte sie in Bosnien und Herzegowina über eine Arbeitsstelle als Coiffeuse (act. 290) und konnte damit auch in ihrem Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit ausüben.