Die Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, weil sie eine Aufenthaltsbewilligung für sich selbst erschleichen wollte, was dem Tatbestand jedoch immanent ist und sich deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Je leichter es für die Beschuldigte gewesen wäre, die ausländerrechtlichen Normen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1).