32 S. 37). Damit bekräftigte sie noch vor ihrer Einreise gegenüber dem MIKA wiederum ihren Ehewillen. Auch in der Folge versuchte sie den Anschein eines ehelichen Zusammenlebens aufrecht zu erhalten, indem sie in der Wohnung des Beschuldigten ebenfalls eigene Sachen deponierte (vgl. E. 2.5.1) und sich häufiger an der Adresse des Beschuldigten aufhielt (vgl. E. 2.5.3). Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten ging durch diese zusätzlichen Machenschaften über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.