Die Beschuldigte hat das MIKA im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens durch falsche Angaben über ihren Ehewillen getäuscht und dadurch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie selbst bewirkt. Sie hat dabei Fragen des MIKA in einem Schreiben unwahr beantwortet und dem MIKA Fotos der Heirat und gemeinsamer Aktivitäten eingereicht (vgl. E. 2.6.2). Weiter unterzeichnete sie am 29. November 2017, nachdem der Familiennachzug bewilligt wurde, die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, womit sie bestätigte, von der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens Kenntnis genommen zu haben (act. 32 S. 37).