5. 5.1. Die Beschuldigte ist wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG), Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG), durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG) sowie durch Missachtung des Signals «kein Vortritt» (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.