Insgesamt ist damit der Tatvorwurf nicht erstellt und es kann kein Schuldspruch erfolgen. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen.