4.2. Bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 3 befinden sich lediglich ein Bussenzettel (act. 131) sowie eine Mitteilung der Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass der Bussenbetrag nicht fristgereicht überwiesen worden sei (act. 130), in den Akten. Die Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. April 2021 aus, sie wisse nicht, worum es bei diesem Vorwurf gehe. Sie wisse nichts von diesem Bussenzettel und sie wisse auch nicht mehr, ob sie diesbezüglich Kontakt mit der Kantonspolizei hatte oder deswegen angehalten worden sei (act. 292). Insgesamt ist damit der Tatvorwurf nicht erstellt und es kann kein Schuldspruch erfolgen.