Indem die Beschuldigte in Kenntnis der vollstreckbaren Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder «AG […]» nicht innert Frist abgegeben hat, hat sie den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG erfüllt, weshalb sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 SVG schuldig gesprochen.