Einer allfälligen Beschwerde wurde in Ziff. 4 der Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 143), weshalb die Verfügung im Zeitpunkt der Einziehung der Schilder durch die Polizei am 7. September 2019 vollstreckbar war. Mit dem Vorbringen, der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht begründet gewesen, wendet sich die Beschuldigte gegen den Inhalt der Verfügung. Dagegen hätte sie im Verfahren des Strassenverkehrsamts Beschwerde nach § 41 ff. VRPG erheben müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Vollstreckbarkeit ist dadurch nicht gehindert.