anlässlich der polizeilichen Einvernahme (act. 139). Im Übrigen ist die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung keine zwingende Voraussetzung, sondern es genügt die ordnungsgemässe Eröffnung der Verfügung (vgl. BÄHLER in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Dadurch, dass die an die Beschuldigte adressierte Verfügung am 13. August 2019 von einer im gleichen Haushalt angemeldeten Person entgegengenommen wurde (act. 144), wurde die Verfügung ordnungsgemäss eröffnet.