3.3. Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2019 aus, ihr Ehemann E. habe die Verfügung entgegengenommen (act. 138). Auf die Frage, weshalb sie der Aufforderung der Verfügung, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben oder einen neuen Versicherungsnachweis zu hinterlegen, nicht Folge leistete, antwortete die Beschuldigte, sie hätten kein Geld zum Bezahlen gehabt (act. 138). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschuldigte Kenntnis der Verfügung hatte und verstand, dass der Entzug erfolgte, weil sie die Versicherungsprämie nicht bezahlt hatte. Die Beschuldigte anerkannte den Sachverhalt denn auch