Es ist dabei unbestritten, dass das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 9. August 2019 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder «AG […]» verfügte und die Beschuldigte darin aufforderte, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben (act. 143). Weiter ist erstellt, dass die Beschuldigte den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder nicht abgegeben hat (act. 142). Die Beschuldigte bestreitet, von der fraglichen Verfügung Kenntnis erlangt zu haben. Weiter bringt sie vor, die Verfügung sei nicht vollstreckbar gewesen, weil der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden sei (Berufungsbegründung N. 76).