32 S. 58 ff.). Indem die Beschuldigte durch diese Angaben vorgab, einen Ehewillen zu haben und mit E. zusammenleben zu wollen, obwohl es sich bei der Ehe um eine Scheinehe handelte, täuschte sie das MIKA und bewirkte dadurch die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sie sich der Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 AIG strafbar gemacht hat. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte weiter der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen.