2.6.2. Da das Verschweigen wesentlicher Tatsachen ausdrücklich im Gesetzestext von Art. 118 Abs. 1 AIG erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass damit eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet wird und keine Garantenstellung erforderlich ist (analog der Rechtsprechung zu Art. 148a StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5 f.). Das ist vorliegend aber ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung, da der Beschuldigten aufgrund der eingereichten Unterlagen - 11 - im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens auch eine aktive Täuschung der Behörden durch falsche Angaben nachgewiesen werden kann.