Die Aussagen des aktuellen Arbeitgebers, D., würden nicht den relevanten Zeitraum bis zum Beginn der Strafuntersuchung betreffen, da die Beschuldigte die Stelle erst später angetreten hatte. Aus demselben Grund sind im Übrigen die Vorbringen der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft im September 2019 (Berufungsbegründung N. 68 ff.) unerheblich. 2.6. 2.6.1. Die Beschuldigte bestreitet sodann das Vorliegen einer konkreten Täuschungshandlung. Ihr werde ein Unterlassen vorgeworfen. Dies sei mangels Garantenstellung nicht strafbar (Berufungsbegründung N. 72 ff.).