D. sei der Arbeitgeber der Beschuldigten, der bezeugen könne, dass die Beschuldigte schon immer regelmässig von ihrem Ehemann am Arbeitsplatz abgeholt worden sei (Berufungserklärung N. 9). Dass die Beschuldigte und E. gemeinsame Freunde haben und mit diesen zusammen etwas unternehmen oder verreisen, kann lediglich den Beweis dafür erbringen, dass zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis besteht. Darüber, ob tatsächlich ein Ehewille bestand, vermögen gemeinsame Aktivitäten nichts auszusagen. Die Aussagen des aktuellen Arbeitgebers, D., würden nicht den relevanten Zeitraum bis zum Beginn der Strafuntersuchung betreffen, da die Beschuldigte die Stelle erst später angetreten hatte.