Die beantragten Zeugenbefragungen von B., C. sowie D. vermögen an dieser Überzeugung nichts zu ändern, weshalb auf sie verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3). B. sei eine Freundin des Ehepaares, die öfter bei diesen zu Besuch sei und mit ihnen gemeinsame Reisen nach Bosnien und Herzegowina unternommen habe. C. sei ebenfalls ein Freund des Ehepaars, der regelmässig mit diesen etwas unternehme und bei gemeinsamen Ferien dabei gewesen sei. D. sei der Arbeitgeber der Beschuldigten, der bezeugen könne, dass die Beschuldigte schon immer regelmässig von ihrem Ehemann am Arbeitsplatz abgeholt worden sei (Berufungserklärung N. 9).