Im Fragebogen des MIKA gaben die Ehegatten ausserdem an, die Beschuldigte habe keine Bekannten in der Schweiz (act. 32. S. 61 und 70 Frage 10). Dass die Beschuldigte ihre Verbindungen zur Schweiz gegenüber dem MIKA nicht - 10 - offenlegte, weist ebenfalls darauf hin, dass es sich um eine Scheinehe handelt. 2.5.6. Insgesamt ist damit erstellt, dass die Beschuldigte und E. seit der Einreise der Beschuldigten im Dezember 2017 bis mindestens im März 2019 kein eheliches Zusammenleben aufgenommen und ihre Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen geschlossen haben, es sich mithin um eine Scheinehe handelt.