Es bestanden damit bereits vor der Eheschliessung Beziehungen zur Schweiz und ein Wunsch der Beschuldigten, sich hier niederzulassen. Nachdem auf das Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter nicht eingetreten wurde, war die Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person in der Situation der Beschuldigten die einzige Chance, um doch noch einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Es erscheint unter diesen Umständen naheliegend, dass die Beschuldigte dafür eine Scheinehe mit E. einging. Im Fragebogen des MIKA gaben die Ehegatten ausserdem an, die Beschuldigte habe keine Bekannten in der Schweiz (act. 32. S. 61 und 70 Frage 10).