Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits vor ihrer Bekanntschaft mit E. Bekannte in der Schweiz hatte. Auch mit dem im vorliegenden Verfahren als Zeugen beantragten C., der ein Freund des Ehepaares sei und regelmässig mit ihnen etwas unternehme (Berufungserklärung N. 9), scheint die Beschuldigte bereits seit längerem befreundet zu sein, denn dieser hat ihr im Rahmen des früheren Familiennachzugsgesuchs im Jahr 2012 einen Arbeitsvertrag als Serviceangestellte ausgestellt (act. 32 S. 180). Es bestanden damit bereits vor der Eheschliessung Beziehungen zur Schweiz und ein Wunsch der Beschuldigten, sich hier niederzulassen.