2.5.5. Für eine Scheinehe spricht im Übrigen auch, dass die Beschuldigte in S. (CH) geboren wurde (act. 32 S. 187) und bereits im Jahr 2012 durch ein Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter versuchte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten (act. 32 S. 175 ff.). Aus den Akten des MIKA ist zudem ersichtlich, dass sich die Beschuldigte im Jahr 2012 mehrere Monate in der Schweiz aufhielt (act. 32 S. 154, S. 129) und sie bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, zwischen 2012 und 2017 immer wieder mit Touristenvisa in die Schweiz gekommen zu sein (act. 289). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits vor ihrer Bekanntschaft mit E. Bekannte in der Schweiz hatte.