121 f. Frage 46 ff.). Dass ihr Arbeitgeber aussagte, sie habe mindestens zwei- bis dreimal pro Woche in R. geschlafen, bestätigt den anhand der Fotos des Augenscheins gewonnenen Eindruck (vgl. E. 2.5.1), dass die Beschuldigte in R. und nicht in Q. bei E. lebte. Es spricht zudem gegen einen Ehewillen der Beschuldigten, dass sie mit K. intime Kontakte pflegte. Nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht, dass E. jeweils in die Bar gekommen sei und die Ehegatten gestritten hätten, denn es ist durchaus möglich, dass E. trotz der eingegangenen Scheinehe ein gewisses Interesse an einer Beziehung mit der Beschuldigten hatte und dies seine Eifersucht begründete.