2.5.4. Der frühere Arbeitgeber der Beschuldigten, K., sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. August 2020 aus, die Beschuldigte habe von Januar bis Mitte Oktober 2019 als Service- und Barmitarbeiterin in der O. Bar in R. gearbeitet (act. 118 f). Sie habe sicher zwei- bis dreimal in der Woche im Zimmer oberhalb der Bar geschlafen (act. 119 Frage 23). Es sei ein möbliertes Zimmer und er habe dafür jeweils unterschiedliche Beträge, manchmal Fr. 200.00, manchmal Fr. 300.00 vom Lohn abgezogen. Der -9-