Bei der Befragung der Nachbarn im Rahmen der Umfeldabklärung handelt es sich um eine informatorische Befragung, zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, bei welcher keine Teilnahmerechte bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4 und 6.1). Da die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme der Nachbarn gestellt hat, ist des Weiteren von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK auszugehen, womit die Aussagen entgegen der Ansicht der Beschuldigten verwertbar sind (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1;