2.5.2. Weiter spricht die Tatsache, dass der Briefkasten und die Türklingel in Q. nur mit dem Namen von E. beschriftet waren (act. 40), dafür, dass die Beschuldigte nicht dort lebte. Hätte die Beschuldigte tatsächlich dort gewohnt, wäre zu erwarten, dass über ein Jahr nach ihrer Einreise auch ihr Name angebracht würde. Daran vermag das Vorbringen der Beschuldigten, auch bei den ebenfalls im Block wohnenden Ehegatten F. sei die Klingel nur mit dem Namen des Ehemannes angeschrieben (Berufungsbegründung N. 53), nichts zu ändern. E. sagte zudem aus, er habe seinem Chef und Verwalter der Liegenschaft, G., gemeldet, dass seine Ehefrau dort leben würde (act. 87).