Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Berufungsbegründung N. 10 ff.) ist die Wohnung in Q. im Gegensatz zur Wohnung in R. als bloss rudimentär eingerichtet zu bezeichnen, hinterlassen doch sowohl das Schlaf- als auch das Badezimmer nicht den Eindruck, dass sie von einer Frau bewohnt werden (act. 41, 42, 43). Dass wie behauptet «die unzähligen, prall gefüllten Schubladen weiterer Kommoden und Schränke» nicht fotografiert wurden (Berufungsbegründung N. 11), erscheint unter diesen Umständen nicht glaubhaft.