So ist das Bügelbrett mit verschiedenen wohl frisch gewaschenen Kleidungsstücken belegt und in der Küche neben der Spüle ist Geschirr in ein Abtropfgestell gestapelt (act. 44 ff.). Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschuldigten (Berufungsbegründung N. 10 ff.) ist die Wohnung in Q. im Gegensatz zur Wohnung in R. als bloss rudimentär eingerichtet zu bezeichnen, hinterlassen doch sowohl das Schlaf- als auch das Badezimmer nicht den Eindruck, dass sie von einer Frau bewohnt werden (act. 41, 42, 43).