Nicht nur die Kleider, Pflegeprodukte und Schminksachen der Beschuldigten in der Wohnung in R. sprechen dafür, dass sie nicht nur gelegentlich dort übernachtete, sondern dort wohnte. Die Wohnung ist mit einem Bügelbrett, einer Waschmaschine und einem Trockner, Geschirr, einer Pflanze und einem Fernseher ausgestattet und hinterlässt insgesamt einen sehr bewohnten Eindruck. So ist das Bügelbrett mit verschiedenen wohl frisch gewaschenen Kleidungsstücken belegt und in der Küche neben der Spüle ist Geschirr in ein Abtropfgestell gestapelt (act.