begründung N. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Polizisten fotografierten in beiden Wohnungen Gegenstände, die auf die Anwesenheit einer Frau hindeuten und öffneten dafür auch Schränke und Schubladen (vgl. act. 41 ff.). Hätten sich in der Wohnung in Q. ebenfalls Schminkutensilien befunden, wären diese auch fotografiert worden. Die Polizei hielt in ihrem Rapport jedoch ausdrücklich fest, dass keine Schminkutensilien festgestellt wurden (act. 34). Nicht nur die Kleider, Pflegeprodukte und Schminksachen der Beschuldigten in der Wohnung in R. sprechen dafür, dass sie nicht nur gelegentlich dort übernachtete, sondern dort wohnte.