Solche waren in der Wohnung in Q. jedoch ebenfalls nicht zu finden und es kann auch nicht angenommen werden, dass sie sämtliche dieser Dinge jeweils in einer Tasche mit sich führte. Soweit die Beschuldigte vorbringt, es sei nicht erstellt, dass sich in der Wohnung in Q. keine Schminkutensilien befanden, da die Polizei nicht nach Schminksachen gesucht habe und es vollkommen beliebig sei, was die Polizei festgestellt und fotografiert habe (Berufungs- -7-