Die Beschuldigte sagte dazu aus, dass nicht alle Schminksachen in R. ihr gehörten, sondern auch anderen Serviceleuten, und dass sie ihre Schminksachen jeweils in einer Tasche dabeihabe (act. 287 f.). Selbst wenn sie ihre Schminksachen immer in einer Tasche bei sich trägt, wäre allerdings zumindest zu erwarten, dass sich in ihrer Wohnung sonstige Produkte des täglichen Gebrauchs wie eine Haarbürste, Abschminksachen oder Hygieneartikel befinden. Solche waren in der Wohnung in Q. jedoch ebenfalls nicht zu finden und es kann auch nicht angenommen werden, dass sie sämtliche dieser Dinge jeweils in einer Tasche mit sich führte.