Sie begründete dies damit, dass sie die Kleider zum Arbeiten brauche (act. 57). Es ist jedoch nicht plausibel, dass jemand für die Arbeit in einer Bar seine Kleider am Arbeitsort lagert und darüber hinaus dort mehr Kleider als an seinem Wohnort hat. Weiter befanden sich im Badezimmer der Wohnung in Q. keine Schminkutensilien und fast keine Pflegeprodukte für Frauen (act. 41 f.), in R. hingegen zwei ganze Schubladen voller Schminkutensilien und eine grosse Anzahl Pflegeprodukte (act. 46). Die Beschuldigte sagte dazu aus, dass nicht alle Schminksachen in R. ihr gehörten, sondern auch anderen Serviceleuten, und dass sie ihre Schminksachen jeweils in einer Tasche dabeihabe (act.