Die Beschuldigte konnte anlässlich des Ausgenscheins vom 24. März 2019 in R. in der Wohnung oberhalb der O. Bar angetroffen werden (act. 35). Aus den Fotos der beiden Wohnungen kann geschlossen werden, dass die Beschuldigte – entgegen ihrer Aussage, sie schlafe nur selten dort (act. 56) – in der Wohnung in R. lebte. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass sich in R. mehr Kleider der Beschuldigten befinden (act. 41, 44 f.), was diese anlässlich der polizeilichen Einvernahme auch bestätigte (act. 57). Sie begründete dies damit, dass sie die Kleider zum Arbeiten brauche (act.