Dies gilt unabhängig von der Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5 mit Hinweisen). E. hielt anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2019 sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 1. April 2021 und 24. Juni 2021 nicht mehr an seinen belastenden Aussagen fest, weshalb die Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, seine früheren Aussagen in Zweifel zu ziehen und ihm Fragen zu stellen. Die Einvernahme vom 8. März 2019 ist demnach nicht verwertbar. -6-