je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen) und setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Macht eine Auskunftsperson in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Dies gilt unabhängig von der Regelung in Art.