Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen).